OLG Zweibrücken 3 W 98/20, Beschluss vom 13.07.2021 (2023)

OLG Zweibrücken 3 W 98/20,

Beschluss vom 13.07.2021

Tenor

OLG Zweibrücken 3 W 98/20

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

OLG Zweibrücken 3 W 98/20

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Anweisung des Standesamtes, in dem Geburtenregister Nr. … des Standesamtes … im Wege der Folgebeurkundung seinen Familiennamen in „Freiherr von …“ zu berichtigen.

Der am … in … geborene Beschwerdeführer ist der zweite Sohn aus der Ehe des … von … (…) und der … von …, geborene … (…). Mit seiner Geburt hat er den Familiennamen seines Vaters – „von …“ – als Geburtsnamen erworben.

Das Geschlecht des Beschwerdeführers hatte sich im 13./14. Jahrhundert in die drei Linien „…“, „…“ und „…“ geteilt. Nach dem Aussterben der anderen beiden Linien, besteht heute einzig noch die Linie „…“ fort. Im 17. Jahrhundert setzte sich für den Familiennamen die Schreibweise „von …“ durch. Die Familie des Beschwerdeführers ließ sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum … nieder. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben.

Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft wurde das Rheinland im Rahmen der territorialen Neuordnung Europas 1815 dem Königreich Preußen zuerkannt. Im Zuge der Etablierung des preußischen Herrschaftssystems verfügte Friedrich Wilhelm III vom 18. Januar 1826 die Wiedereinsetzung des ehemals linksrheinischen Adels in seine althergebrachten Rechte.

In dieser Situation stellte … von … (…), der Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers den Antrag auf Wiederherstellung seines Adels verbunden mit der Eintragung bei der Freiherrenklasse in der Adelsmatrikel der preußischen Rheinprovinz. Jedoch wurde der Adelstitel „Freiherr“ nicht anerkannt und der Name wurde vorbehaltlich einer weiteren Nachweisführung nur als „von …“ eingetragen.

Mit Beschluss vom …2014 hat der Adelsrechtsausschuss festgestellt, dass die Führung des Namens „Freiherr von …“ durch den Beschwerdeführer adelsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Adelsrechtsausschuss wird getragen von den Adelsverbänden des deutschen Sprachraums. Ihm obliegt die Begutachtung und Entscheidung aller adelsrechtlichen Fragen nach dem bis zur Abschaffung der Monarchien in Deutschland geltenden Adelsrecht. Dies gilt vor allem für die Zugehörigkeit zum historischen Adel sowie für das Recht zur Führung adeliger Namen und Titel.

Mit Antrag vom … 2020 begehrte der Beschwerdeführer eine Anweisung des Standesamtes, seinen Eintrag im Geburtenregister Nr. … im Wege der Folgebeurkundung dahin zu berichtigen, dass er den Geburtsnamen „Freiherr von …“ führe. Der Geburtsname sei – wie im Übrigen auch der Ehename der Eltern – von Anfang an unrichtig bzw. unvollständig gewesen. Denn der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Linienbezeichnung „…“ dem Nachnamen „…g“ voranzustellen und den Freiherrntitel als Bestandteil des Nachnamens zu führen. Der Geburtsname des Beschwerdeführers laute daher vollständig „Freiherr von …“.

Die Stadtverwaltung – Standesamt – … nahm dazu Stellung und teilte mit, dass eine Unrichtigkeit des Registereintrages nach § 48 PStG nicht vorliege. Entscheidend sei, ob die Familie des Beschwerdeführers den Adelstitel „Freiherr von …“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 nicht nur rechtmäßig hätte führen dürfen, sondern auch tatsächlich geführt habe. Eine frühere Adelsbezeichnung sei dann nicht Teil des Namens geworden, wenn sie bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr namensähnlich geführt worden sei. Dass die Familie des Beschwerdeführers den Namen zu dieser Zeit tatsächlich geführt habe, lege der Beschwerdeführer nicht dar.

Mit angegriffenem Beschluss vom … 2020 hat das Amtsgericht … den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Berichtigung nach § 48 PStG komme nur in Betracht, wenn der Eintrag unrichtig sei. Eine Unrichtigkeit sei aber nicht gegeben. Der Geburtsname leite sich dabei aus dem Ehenamen „von …“ seiner Eltern ab, weil allein entscheidend sei, dass die Eltern und Großeltern diesen Namen geführt hätten. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass seine Eltern tatsächlich den Namen „Freiherr von …“ getragen hätten.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt. Mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung seien Adelsbezeichnungen Namensbestandteil geworden. Die Weiterführung als Teil des Namens habe der Verfassungsgesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz WRV nicht an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sei nicht verlangt gewesen, dass die Adelsbezeichnung bis zum 14. August 1919 im Rechtsverkehr auch tatsächlich benutzt worden sei. Außerdem differenziere das Amtsgericht nicht zwischen der Adelsbezeichnung („Freiherr“) und dem Namensteil („…“).

Die von der Beteiligten zu 2) zitierten Entscheidungen beschränkten sich ausschließlich auf den Nichtgebrauch der Adelsbezeichnung und ließen sich nicht auf den Nichtgebrauch eines Namenspartikels übertragen. Das Gericht begründe die Richtigkeit des Geburtsnamens des Beschwerdeführers mit der Richtigkeit des Ehenamens des Vaters und des Großvaters. Dabei werde allerdings verkannt, dass auch diese Namen bereits unvollständig und damit unrichtig gewesen seien.

Mit Beschluss vom … 2020 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 51 Abs. 1 PStG in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 FamFG.Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b), 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.

2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass weder festgestellt werden kann, dass der in Rede stehende Registereintrag falsch ist noch, dass die beantragte Eintragung richtig ist.

a) Entgegen des Wortlautes seines Antrages begehrt der Beschwerdeführer keine „Folgebeurkundung“ im Sinne des § 27 PStG, die für nachträgliche Änderungen möglich ist, sondern eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG.

b) Ein – wie hier – abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen. Die Berichtigung betrifft in der Vergangenheit vorgenommene Eintragungen und erfolgt nachträglich, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beurkundungs- und Eintragungsvorgang bereits vollständig durchgeführt und abgeschlossen ist. Voraussetzung für einen begründeten Berichtigungsantrag ist demnach zum einen die Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung und zum anderen die Richtigkeit der begehrten Eintragung.

Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen abzustellen ist, ist der Eintragungszeitpunkt. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2020 – I-3 Wx 252/18 – NJOZ 2020, 905, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – 3 Wx 61/18 – BeckRS 2018, 28527 Rn. 16, beck-online). Eine Unrichtigkeit folgt aus der Verletzung einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 3 W 125/12 – BeckRS 2013, 6256, beck-online).

Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 3 W 125/12 – BeckRS 2013, 6256, beck-online). An den Nachweis der Richtigkeit des Einzutragenden sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 – I-3 Wx 165/19 -, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 31 Wx 151/19 -, juris, Rn. 6).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat von der Unrichtigkeit der bestehenden Eintragungen bzw. der Richtigkeit der beantragten Eintragungen zum Eintragungszeitpunkt nicht überzeugt.

aa) Im Geburtenregister Nr. … des Standesamtes … ist der Vater des Beschwerdeführers, Herr … von …, mit dem Familiennamen „von …“ genannt und eingetragen. Demgemäß hat der Beschwerdeführer gemäß § 1616 BGB in der bis zum 1. Juli 1970 geltenden Fassung (a.F.) diesen Familiennamen als Geburtsnamen erhalten. Insoweit ist der Eintrag in das Geburtsregister nicht unrichtig. Er entspricht dem gültigen materiellen Recht zum Eintragungszeitpunkt.

bb) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Eintrag sei unrichtig, weil bereits der Familienname seines Vaters unrichtig eingetragen sei, kann er damit nicht erfolgreich durchdringen.

(1) Bereits aus der Heiratsurkunde vom … (Standesamt … Nr. …) ist ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers den Familiennamen „von …“ trug. Diese Urkunde enthält durch ihre Eintragung des Familiennamens bereits die Beweiskraft der Richtigkeit des Familiennamens „von …“, § 54 PStG. Dieser Name ist daher der Familienname.

(2) Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen belegen nicht, dass der Familienname des Vaters des Beschwerdeführers zu dieser Zeit, insbesondere zum Zeitpunkt des Standesfalls am …, „Freiherr von …“ lautete. Die Geburts- oder Taufurkunde seines Vaters legt der Beschwerdeführer nicht vor, es ist aber auch nicht ersichtlich, dass es darauf ankommen würde.

(3) Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Adelsbezeichnung („Freiherr“) und den Namensbestandteil („…“) seiner Vorfahren stützt, kann er damit nicht erfolgreich die angebliche Unrichtigkeit der Eintragung im Jahr … begründen.

(a) Hinsichtlich des Adelszusatzes „Freiherr“ kommt es gemäß des – nach Art. 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden – Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) darauf an, dass dieser Adelszusatz Bestandteil des Familiennamens geworden ist und daher als allgemeiner bürgerlicher Name fortgeführt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 24, 25). Zwar ist in Art. 109 Abs. 3 WRV im Einzelnen nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Im Wortlaut heißt es in Satz 2: „Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden“.

Die Formulierung „gelten nur“ spricht für eine reine namensrechtliche Bedeutung. Sinn und Zweck der Regelung waren, dass demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung als bürgerlicher Familienname gestattet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, daher auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 – 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14).

Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 – 15 W 257/05 -, juris, Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22. September 1998 – 1 W 583/98 – juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 3 Wx 174/94 – juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Oktober 1984 – 20 W 238/84 – StAZ 1985, 12; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1968 – VII B 182.66 – juris, Rn. 16).

Ob es sich bei diesem längeren Zeitraum um einen Zeitraum von zwei Generationen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 handeln muss oder ob auch ein kürzerer Zeitraum, in welchem die Adelsbezeichnung nicht mehr geführt wurde, ausreichen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2006 – 15 W 257/05 -, juris, Rn. 15; Saenger, in: Ermann, BGB-Kommentar, 16. Auflage 2020, § 12 Rn. 9), kann dahinstehen, weil dies vorliegend zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führen würde.

Der Beschwerdeführer legt dar, dass sein Ur-Ur-Urgroßvater … von … (1781 – 1834) infolge der französischen Besetzung des linksrheinischen Teils Deutschlands und der Aufhebung der Adelsprivilegien seinen Adelstitel verloren hatte und es ihm nicht mehr gelang, diesen wiederzuerlangen. Sodann hatten bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 sowohl der Ur-Urgroßvater, … von … (…) als auch der Urgroßvater, … von … (…) sowie schließlich der Großvater, … von (…)… (1890 – 1956) des Beschwerdeführers die Adelsbezeichnung „Freiherr“ nicht mehr als Bestandteil in ihren jeweiligen Familiennamen.

Damit ist die Adelsbezeichnung „Freiherr“ bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit – nämlich drei Generationen seit der Aufhebung des Adelstitels des Ur-Ur-Urgroßvaters des Beschwerdeführers – im Rechtsverkehr nicht mehr namensähnlich geführt worden, sodass die Adelsbezeichnung „Freiherr“ nicht als Bestandteil des Familiennamens fortwirken konnte und damit untergegangen war.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der Nichtgebrauch adeliger Rechte und Titel nicht zum Adelsverlust führen könne, übersieht er, dass es sich dabei lediglich um eine adelsrechtliche Argumentation handelt. Seit dem 14. August 1919 gibt es die Adelsbezeichnungen aber nicht mehr im adelsrechtlichen Sinne, sondern sie sind dem Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25). Sie „gelten nur“ als Namensbestandteil.

Sie werden demnach nicht mehr adelsrechtlich übertragen, sondern bürgerrechtlich (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 17. November 1921 – IV 572/20 – juris = RGZ 103, 190, 194). Der bürgerrechtliche Schutz des § 12 BGB kann jedoch grundsätzlich erlöschen. Insoweit bestand die „Berechtigung“ des … von … aus bürgerrechtlicher Sicht nicht mehr, die Adelsbezeichnung „Freiherr“ noch zu führen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher auch nicht allein entscheidend, ob nach den bis 1919 geltenden adelsrechtlichen Bestimmungen noch die Befugnis bestanden habe, die Adelsbezeichnung „Freiherr“ zu führen.

Der Senat vermag sich dieser Auslegung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV nicht anzuschließen, da sie zum Wiederaufleben von Adelsbezeichnungen führten könnte, die zuvor nicht mehr benutzt worden sind. Dies widerspricht aber offensichtlich dem Zweck der Regelung. Vielmehr entscheidend ist für die bürgerrechtliche Ordnungs- und Identitätsfunktion des Namens daher, ob die Adelsbezeichnung tatsächlich auch noch – über einen längeren Zeitraum – im Familiennamen geführt worden ist. Auf diesen Umstand weist die herrschende Rechtsprechung hin. Er erschließt sich zwanglos aus Sinn und Zweck der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV.

Dieser Umstand steht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, weil dieser den Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ebenfalls dahingehend auslegt, dass die Weiterführung einer Adelsbezeichnung gestattet werde, die berechtigterweise erworben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25). Der Bundesgerichtshof nennt an dieser Stelle als Voraussetzung für das Fortwirken als Namensbestandteil ausdrücklich neben der erworbenen Berechtigung des Adelstitels auch das tatsächliche, vergangene Führen des Adelstitels, weil ansonsten begrifflich eine „Weiterführung“ nicht möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 -, juris, Rn. 25).

Da die Adelsbezeichnung „Freiherr“ vorliegend länger nicht mehr geführt worden war, nämlich seit der Aufhebung des Adelstitels des Ur-Ur-Urgroßvaters Ende des 18. Jahrhunderts, konnte sie nicht nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ab dem 14. August 1919 als Namensbestandteil des Familiennamens fortwirken und ist demnach untergegangen.

(b) Hinsichtlich des Namensbestandteils „…“ ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Namenseintrag im Geburtenregister unrichtig ist. Aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass sein Vater den Familiennamen „von …“ trug, so dass dieser Familienname der Geburtsname des Beschwerdeführers wurde. Da die Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV nur für Adelsbezeichnungen gilt und nicht für sonstige Bestandteile des Familiennamens, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, wie lange dieser Zusatz im Familiennamen noch bestanden hat. Unerheblich für die Frage der Unrichtigkeit des Geburtenregisters ist daher auch, mit welchem Zusatz die Familie des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ihren Namen getragen hat oder welchen Namen die Familie in weiteren Seitenlinien führt.

Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde trug jedenfalls der Vater des Beschwerdeführers diesen Zusatz in seinem Familiennamen nicht mehr und er konnte ihn daher auch nicht an seinen Sohn „weitergeben“, § 54 PStG. Auch aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom … (Standesamt … Nr. …) ist ersichtlich, dass der Familienname des Vaters „von …“ lautete. Insoweit ist der Eintrag „von …“ zu dieser Zeit (…) nicht unrichtig, weil der Beschwerdeführer den Familiennamen seines Vaters erhalten hat, § 1616 BGB a.F. Dass der Familienname des Vaters wiederum unrichtig war, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die vorgelegte Heiratsurkunde belegt das Gegenteil, § 54 PStG.

(4) Ob die Voraussetzungen für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz vorliegen, ist nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens nach § 48 PStG.

3. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer gemäß § 84 FamFG zu tragen, außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten zu 2) und zu 3) nicht entstanden.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, besteht nicht, denn bei seiner Entscheidung hat der Senat ausschließlich die in der Rechtsprechung bereits geklärten Grundsätze angewandt.

OLG Zweibrücken 3 W 98/20

§ 48 PStG, adelsrechtlich, Adelstitel, Folgebeurkundung

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Author: Jeremiah Abshire

Last Updated: 2023/06/07

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